STEINPROFI GmbH

Natursteinhandel & Verlegung

von Natursteinen und Betonmaterialien

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs-, Zahlungs- und Verarbeitungsbedingungen der Firma STEINPROFI GmbH

I. Geltung der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Diese Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, Verträge und Leistungen, auch wenn nicht besonders auf sie Bezug genommen wird.
  2. Der Käufer/Auftraggeber erkennt durch die Erteilung von Aufträgen oder die Entgegennahme unserer Leistungen diese Bedingungen jetzt und für alle Zukunft an. Abweichende und/oder zusätzliche Bedingungen des Käufer/Auftraggebern und Vereinbarungen darüber sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
  3. Sollten einzelne Teile dieser Verkaufs-, Lieferungs-, Zahlungs- und Verarbeitungsbedingungen unwirksam sein, so gelten die übrigen Bedingungen dennoch weiter.
  4. Soweit nicht durch diese AGB abbedungen, liegen unseren Verträgen über die Verarbeitung fremder oder von uns zu liefernder Materialien die Bedingungen der VOB/B zugrunde.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend; uns erteilte Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Käufer/Auftraggeber sind an ihre Angebote oder Bestellungen bis zum Zugang unserer schriftlichen Annahme/Ablehnung gebunden. Diese Bedingung erlischt, wenn wir nicht innerhalb einer vom Käufer/Auftraggeber gesetzten Nachfrist von 1 Monat den Auftrag oder die Bestellung schriftlich bestätigt haben; die Setzung der Nachfrist hat schriftlich zu erfolgen.
  2. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Darauf kann mündlich, stillschweigend oder konkludent nicht verzichtet werden.
  3. Wir behalten uns vor, erkennbare Irrtümer in unseren Angeboten, Bestätigungen, Rechnungen und sonstigen Mitteilungen und die daraus abgeleiteten Ergebnisse jederzeit zu berichtigen.
  4. Unsere Angebote verstehen sich gegenüber Kaufleuten zzgl. Mehrwertsteuer, gegenüber Nichtkaufleuten inkl. Mehrwertsteuer.

III. Gefahrenübergang und Transportversicherung

  1. Leistungsort für die Lieferung, auch bei Vereinbarungen von Frankopreisen, ist die jeweilige Verladestelle, bei „Lieferung frei Baustelle" die Baustelle. Bei Lieferung ab Werk, ab Lager oder ab sonstiger Verladestelle gilt die Verladung dort als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Die Ware wird in diesen Fällen stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers transportiert. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen und Kosten des Käufers abgeschlossen. Für die Berechnung ist das auf der Verladestelle festgestellte Gewicht, das Volumen oder die Stückzahl, je nach Abschlußbedingungen, maßgebend.
  2. Auf schriftliches Verlangen treten wir an den Käufer die uns zustehenden Ansprüche gegen das mit dem Transport beauftragte Unternehmen ab.

IV. Preise

  1. Erfolgt bei Verträgen mit Kaufleuten zwischen der Abgabe des Angebots oder der Annahme des Auftrages und seiner Ausführung infolge außergewöhnlicher Umstände, durch Tarifänderungen oder durch gesetzliche Bestimmungen eine Erhöhung der Schiffs- oder LKW-Frachten, der Umschlagsätze, der Löhne, der Gestehungs- oder Vorkosten, der Steuern, Zölle und/oder sonstiger Abgaben, so sind wir berechtigt, die Lieferung zu den am Tage der Ausführung gültigen Preise auf Kosten unseres Käufer/Auftraggebern vorzunehmen.
  2. Für die Richtigkeit von Frachtabgaben oder sonstigen Kosten wird keine Gewähr übernommen.
  3. Berechnung von Frankopreisen verpflichten uns nicht zur Vorlage der Frachtkosten.
  4. Preise bei „Lieferung frei Baustelle" gelten unter der Voraussetzung voller geschlossener Ladungen bei maximal möglicher Auslastung der Transportfahrzeuge. Der Empfänger der Ware hat die sofortige Entladung des Transportmittels nach Ankunft auf seine Kosten vorzunehmen.
  5. Bei Lieferzeiten von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss sind wir im Falle nachträglicher Erhöhungen der gesetzlichen oder üblichen Frachten und Nebenkosten, Erhöhungen unserer Gestehungskosten, insbesondere auch der Kosten für Energie und Löhne, zur Preisanpassung berechtigt. Übersteigt die von uns vorgenommene Preiserhöhung den vertraglichen Preis um mehr als 15% im Jahr, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

V. Lieferung und Abnahme

  1. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften, Wagen- und Kohlenmangel, Streiks und Aussperrungen, gleichgültig aus welchem Grunde, Verkehrsstörungen oder Beschränkungen, öffentliche Unruhen, Krieg, Mobilmachung oder andere unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder unseren Vorlieferern eintreten, sowie von uns unverschuldetes Unvermögen zur Lieferung, befreien uns im Umfang und für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht. Zur Leistung von Schadensersatz oder zur Nachlieferung sind wir in den vorgenannten Fällen nicht verpflichtet.
  2. Bei nachträglichem Widerruf oder nachträglicher Änderung der erteilten Versandverfügung behalten wir uns den Zwischenversand vor.
  3. „Lieferung frei Baustelle" bedeutet Lieferung ohne Abladen und zu der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstrasse. „Befahrbare Anfuhrstrasse" ist eine Strasse, die mit beladenem, schwerem Lastzug befahren werden kann. Bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind hierdurch entstandene Mehrkosten vom Käufer zu tragen. Verlässt der Lastzug auf Weisung des Käufers die Anfuhrstraße, so haftet der Käufer für jeden dadurch entstandenen Schaden. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann.
  4. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer auf eigene Kosten in genügender Zahl zu stellender Arbeitskräfte und Maschinen zu erfolgen. Wartezeit wird berechnet. Die Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Das Abkippen von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo-, Mehrachs- oder Spezialfahrzeugen ist in der Preisstellung nicht enthalten. Wir haften nicht für Schäden auf Baustellen, die durch unsere Lieferwerke oder durch von uns eingesetzte Fahrzeuge entstehen. Bei Verkauf nach Gewicht gilt das auf Waagen der Lieferwerke, Lagerstätten oder das vom eingesetzten Vorunternehmer ermittelte Gewicht, bei Wagonversand gilt das auf dem Abgangsbahnhof festgestellte bahnamtliche Gewicht, bei Verkauf nach Stückzahl, Kubikmeter, Quadratmeter oder laufende Meter, die beim Verladen ermittelte Menge. Eine Verpflichtung für die volle Ausnutzung des Mindestladegewichts sowie für Lieferungen zu bestimmten Fristen und aus bestimmten Betrieben sowie mit bestimmten Raumgewichten wird nicht übernommen. Bei Auslieferung von Schüttgütern, welche in der Regel gekippt werden, sind üblicherweise 10% Mehr- oder Mindermengenanlieferung möglich; dies berechtigt den Käufern nicht zu einer Preisminderung.
  5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
  6. Bei Vertragsabschluss über eine feste Liefermenge, die von uns innerhalb eines bestimmten Zeitraums, z. B. eines Jahres, zu tätigen ist, ist grundsätzlich vereinbart, dass die betreffende Menge von uns nach unserer Wahl gleichmäßig verteilt über den ganzen Zeitraum hinweg zu liefern ist.
  7. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und Mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% der abgeschlossenen Menge zulässig. Die Abnahme erfolgt in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist. Für die Folgen ungenügenden oder verspäteten Abrufs und für Lager- und Vorhaltekosten hat der Käufer aufzukommen.

VI. Mängelrügen und Gewährleistung

  1. Natursteinproben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe und Gewicht. Muster und Proben gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der EN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der Beschaffenheit dar. Bei solchen nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerlicher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, bestehen keine Mängelansprüche. Bei Lieferung von Gebrauchtpflaster sind nichtverwertbare Bestandteile wie z. Bsp. Sand, Bauschutt, und Steine mit Teer oder Asphaltanhaftungen bis zu 5% handelsüblich und stellen keinen Mangel dar.
  2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich bei Ablieferung zu untersuchen. Mängelrügen sind von Kaufleuten innerhalb von 1 Woche nach Bewirkung der Leistung, in jedem Fall vor Verarbeitung der gelieferten Ware, schriftlich zu erheben. Von Nichtkaufleuten sind die Mängel innerhalb von 2 Wochen zu rügen. Mängel die auch bei sorgfältigen Prüfungen innerhalb dieser Fristen nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, von Kaufleuten spätestens aber 4 Wochen nach Bewirkung der Leistung zu rügen. Kommt der Käufer den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, erlöschen jegliche Mängelansprüche. Die Ware gilt dann als ordnungsgemäß abgenommen.
  3. Kies- und Splittlieferungen erfolgen nach geltender EN-Norm.
  4. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
  6. Die Sachmängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten, gegenüber Nichtkaufleuten bei neu hergestellten Sachen innerhalb von 24 Monaten, soweit nicht das Gesetz in §438 Abs. 1 Nr. 2 und in §634a Abs. 1 Nr. 2 BGB etwas anderes bestimmt.
  7. Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- oder Fernverkehrs oder sonstiger Verkehrsträger hat der Käufer, der Kaufmann
    ist, die Schäden gegenüber dem anliefernden Verkehrsträger bei der Anlieferung/Abnahme sofort schriftlich zu rügen. Handelsüblicher Bruch oder Schwund kann nicht beanstandet werden.

VII. Schadensersatz

  1. Beruht unsere Verpflichtung zum Schadensersatz auf einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzen wir unsere Haftung sowie die unserer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen gegenüber Kaufleuten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  2. Beruht unsere Verpflichtung zum Schadensersatz auf einer fahrlässigen Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten, schließen wir unsere Haftung sowie die unserer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen aus.
  3. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für eine Haftung aus Delikt.
  4. Unsere Haftung und die unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit und für grob fahrlässige oder vorsätzlich verursachte Schäden sowie für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und aus Produzentenhaftung bleiben unberührt.

VIII. Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Alle Zahlungen des Schuldners werden auf die älteste Rechnung verrechnet. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommen, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf, gegenüber Kaufleuten vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen mindestens in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, gegenüber Nichtkaufleuten in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie alle durch die Zahlungserinnerungen entstehenden Kosten zu Lasten des Käufers/Auftraggebers in Anrechnung.
  2. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Soweit Teillieferungen in Betracht kommen, berechtigt uns die nicht fristgemäße Zahlung des Käufer/Auftraggebern zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen, bzw. zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes.
  4. Bei Zahlungsrückstand, insbesondere Verzug des Käufers, werden alle unsere noch offenstehenden Forderungen sofort fällig. Etwa von uns vorher gewährte Stundungen entfallen damit.
  5. Bei Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse des Käufers/Auftraggebers, seiner Zahlungseinstellung oder bei Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers/Auftraggebers werden alle unsere Forderungen, auch die etwa gestundeten, sofort fällig. Zugleich gelten alle vorgesehenen Rabatte, Bonifikationen usw. als verfallen, so dass der Käufer/Auftraggeber die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu bezahlen hat. Wir sind bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers/Auftraggebers berechtigt, zu verlangen, dass dieser uns ausreichende Sicherheitsleistungen zur Verfügung stellt. Tut der Käufer dies nicht, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  6. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung ist nur auf Grund einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig. Gegen uns bestehenden Forderungen des Käufers/Auftraggebers können wirksam nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
  7. Wir haben das Recht, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung oder die Stellung einer Sicherheit für ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten in einer uns geeignet erscheinenden Form zu verlangen.

IX. Vertreter

  1. Unsere Vertreter und im Außendienst tätigen Mitarbeiter sind ohne besondere schriftliche Vollmacht zur Zahlungsannahme nicht berechtigt. Von ihnen aufgenommene Bestellungen oder Zusagen über besondere Vertragsbedingungen erlangen erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
  2. a) Ist der Käufer/Auftraggeber Kaufmann, hat er unsere Vorbehaltsware besonders und getrennt zu lagern
    und deutlich zu kennzeichnen. Er darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat, veräußern oder weiterverarbeiten. Eine Verpfändung und/oder Sicherungsübereignung durch den Käufer/Auftraggeber ist nicht gestattet. Zur Wahrung der Unterscheidbarkeit dürfen unsere Waren nur mit gesonderter Rechnung weitergegeben werden. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen insbesondere alle Rechnungsdurchschläge und alle seine Forderung begründenden Urkunde betreffend die Fälle der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung unserer Ware zuzusenden.
    b) Für den Fall der Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer/Auftraggeber tritt dieser uns zur Sicherung aller unserer Ansprüche schon jetzt seine ihm hieraus gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die sich nach unseren Rechnungsbeträgen bestimmt, zuzüglich 20% dieses Betrages ab. Wir nehmen die Abtretung an. Auf Verlangen des Käufers/Auftraggebers sind wir verpflichtet, die Sicherung insoweit herauszugeben, als der Wert die zu sichernde Forderung zzgl. entstandener Kosten und Zinsen um mehr als 20% übersteigt.
    c) Für den Fall, dass der Käufer/Auftraggeber durch Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung an den von uns vorbehaltenen Waren Eigentum bzw. Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt das Eigentum bzw. Miteigentum an den neu entstandenen Sachen unter der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sachen für uns ordnungsgemäß verwahrt, wobei wir das Miteigentum an der neu entstandenen Sache zu einem Anteil erwerben, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu dem Wert der entstandenen Sache ergibt. Etwa anstelle der von uns gelieferten Sachen tretende Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer/Auftraggeber im Voraus hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend. Auf unser Verlangen ist der Käufer/Auftraggeber verpflichtet, seine Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen und den Nacherwerber die erfolgte Abtretung bekannt zu geben, mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Forderungen ausschließlich an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen.
    d) Der Käufer/Auftraggeber ist zu einer anderweitigen Abtretung oder Verpfändung nicht befugt. Er ist berechtigt, seine Forderungen solange einzuziehen, solange er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Von Pfändungen oder anderweitigen Zugriffen Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer/Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Die Kosten, die durch unsere Intervention entstehen, hat uns der Käufer/Auftraggeber zu erstatten oder uns hiervon freizustellen, je nach unserer Wahl.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsrückstand und bei Verzug, sind wir zur Besitzergreifung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware berechtigt. Der Käufer/Auftraggeber erklärt schon jetzt die Verpflichtung zur Herausgabe und erteilt uns die Erlaubnis, die Ware abzuholen und dazu das Lagergrundstück/die Lagerräume zu betreten. Im Fall der Besitzergreifung ist der Käufer/Auftraggeber für die damit entstehenden Kosten, einschließlich Versand, Verpackungs- und Transportversicherungskosten ersatzpflichtig. Weitergehende Schadensersatzansprüche werden ausdrücklich vorbehalten.
  4. Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers/Auftraggebers Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden Form, auch in Gestalt eines Faustpfandes, zu fordern. Falls Sicherheiten nicht gestellt werden können, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

XI. Bedingungen für die Verarbeitung

  1. Soweit uns der Käufer/Auftraggeber mit der Verarbeitung mit der von uns oder anderen Lieferanten gelieferten Gegenstände beauftragt und diese Beauftragung zum Zwecke der Erfüllung einer Verpflichtung Käufers/Auftraggebers Dritten gegenüber erfolgt, tritt er uns im Voraus seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber in Höhe der mit uns vereinbarten Werklohnforderung einschließlich der jeweils angefallenen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie sonstiger, vertragsgemäß von ihm zu übernehmender Kosten (Spesen, Fahrtgeld, Übernachtungskosten usw.) ab.
  2. Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, auf Verlangen den Namen seines Auftraggebers/seiner Auftraggeber einschließlich deren ladungsfähiger Anschrift mitzuteilen und diese über die Abtretung zu unterrichten. Er ist verpflichtet, diese darauf hinzuweisen, dass künftig Zahlungen in Höhe der abgetretenen Forderung an uns direkt zu erfolgen haben. Auch wir behalten uns das Recht vor, eine entsprechende Unterrichtung vorzunehmen. In diesem Fall hat der Käufer/Auftraggeber die Abtretung seinem Auftraggeber auf dessen Verlangen hin zu bestätigen.
  3. Bei Nichteinhaltung einer zwischen uns und dem Käufer/Auftraggeber vereinbarten Zahlungsfrist verpflichtet sich der Käufer/Auftraggeber, von seinem Auftraggeber eingehende Abschlagszahlungen an uns weiterzuleiten, bis unsere sämtlichen bis dahin entstandenen Forderungen gegen den Käufer/Auftraggeber getilgt sind.

XII. Sonstiges

  1. Für unsere gesamten Rechtsbeziehungen, auch mit ausländischen Partnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung internationaler Bestimmungen über den Kauf.
  2. Als Gerichtsstand gilt, soweit gesetzlich zulässig, auch für Wechsel- und Scheckklagen, für alle Ansprüche der Vertragsparteien untereinander, ausschließlich das Amtsgericht Böblingen/Landgericht Stuttgart. Dies gilt auch für alle Rechtsbeziehungen mit ausländischen Vertragspartnern.
  3. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende Personendaten oder untemehmensbezogene Daten bei uns gespeichert werden.
  4. Überlassene kostenlose Muster bleiben unser Eigentum. An eventuell von uns gefertigten Zeichnungen behalten wir uns das Urheberrecht vor.
STEINPROFI GmbH · Gottlieb-Binder-Straße 11 · 71088 Holzgerlingen · Tel 07031 / 68960 · Fax 07031 / 6896820 · Mail info@steinprofi-gmbh.de